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Abstinenznachweise

Wenn es in der MPU um eine Alkohol- oder Drogenfragestellung geht, muß sich der Betreffende in der Regel auch um das Thema "Nachweis der eigenen Abstinenz" kümmern.

Welche Bedingungen die Abstinenznachweise erfüllen müssen, hängt u.a. ab

  • von der Art der konsumierten Substanz (Alkohol, "nur" Cannabis, harte Drogen)
  • von der Ausprägung des Konsums (Häufigkeit, Dauer insgesamt, konsumierte Mengen, Auswirkungen auf berufliche und private Beziehungen, etc.)

Nachfolgend einige grundlegende Informationen, die jedoch eine individuelle Beratung bei einem erfahrenen Verkehrstherapeuten nicht ersetzen können:

Alkohol

  • Bei (diagnostizierter) Alkoholabhängigkeit sowie bei vorangegangenem schweren Alkoholmißbrauch muß ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden, und zwar durch ein sog. ETG-screening.
  • Bei "normalem" Alkoholmißbrauch muß durch unauffällige Leberwerte nachgewiesen werden, daß kein Alkoholmißbrauch mehr stattfindet. Sind die Leberwerte trotz Abstinenz oder deutlich reduzierten Alkoholkonsums immer noch erhöht, muß nachgewiesen werden, daß die Erhöhung der Werte nicht alkoholbedingt ist sondern daß andere medizinische Ursachen vorliegen. (Die Formulierung "normaler Alkoholmißbrauch" ist nicht verharmlosend oder bagatellisierend gemeint; sie ist so zu verstehen, daß Alkoholmißbrauch in unserer Gesellschaft ein sehr weit verbreitetes Phänomen ist.)

Drogen

  • Geht es um den Konsum harter Drogen (Kokain, Heroin, Amphetamine, etc.), muß ein Jahr Cleansein mittels eines sog. Drogen-screening nachgewiesen werden. Bei dieser Gruppe wird zusätzlich der Nachweis der Alkoholabstinenz (ebenfalls über ein Jahr) mittels ETG-screening gefordert.
  • Geht es um den Konsum von Cannabis, wird in der Regel ein Nachweis des Cleanseins über 3 - 6 Monate mittels Drogen-screening gefordert. Wichtig: Das screening muß sich auf das komplette Spektrum der illegalen Drogen erstrecken - nicht bloß auf Cannabis-Abbauprodukte.

Haaranalyse als Abstinenznachweis

  • Bei Drogen kann mittels Haaranalyse rückwirkend ein Zeitraum bis zu einem Jahr beurteilt werden. Bei einem angenommenen Wachstum von 1 cm / Monat braucht es dazu mindestens 12 cm lange Haare.
  • Bei Alkohol kann mittels Haaranalyse ein Zeitraum von maximal drei Monaten rückwirkend beurteilt werden.

Noch einmal: Die vorstehenden Hinweise können und wollen eine persönliche und differenzierte Beratung nicht ersetzen. Diese ist beim Thema "Abstinenznachweise" unbedingt ratsam.