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Verkürzung der Sperrfrist

Das Gericht verhängt nach einer Alkoholfahrt / Fahrt unter Drogeneinfluß in der Regel auch eine Sperrfrist - d.h. es wird festgelegt, für wie lange der Führerschein entzogen wird. (12 Wochen vor Ende der Sperrfrist kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.)

Die frühzeitige Teilnahme an einer Verkehrstherapie - also noch vor der Gerichtsverhandlung bzw. vor dem Strafbefehl - kann bewirken, daß die Sperrfrist vom Gericht kürzer bemessen wird, als dies ohne Verkehrstherapie der Fall wäre.

Eine nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist durch das Gericht - also nachdem bereits ein Urteil bzw. Strafbefehl ergangen ist - ist aufgrund der Teilnahme an einer Verkehrstherapie ebenfalls möglich. Die rechtliche Grundlage bildet hier der §§ 69a StGB, insbesondere Satz 1 von Absatz 7, den ich hier zitiere:

"Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. ..."