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Ulrich Krömer, Dipl.-Pädagoge

Die Anordnung einer MPU

Aus welchem Anlaß und von wem wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet?

 

Das Straßenverkehrsamt ist die zuständige Behörde, die die Vorlage eines MPU-Gutachtens dann verlangt, wenn sie bei einer Person „Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen“ hat.

 

Dies ist u.a. der Fall

 

  • bei einer Alkoholfahrt mit 1,6‰ und mehr (auch auf dem Fahrrad oder Mofa)
  • bei einer wiederholter Alkoholfahrt
  • bei Erreichen / Überschreiten der 8-Punkte-Grenze (bis 30.04.2014: 18-Punkte-Grenze)
  • bei einer Fahrt unter dem Einfluß illegaler Drogen oder von Medikamenten
  • bei Verkehrsstraftaten

 

Eine MPU kann auch angeordnet werden, bevor jemand überhaupt zur Führerscheinprüfung zugelassen wird – und zwar dann, wenn der Betreffende bereits als Jugendlicher wiederholt aufgefallen ist (z.B. dadurch, daß er immer wieder mit einem „frisierten“ Mofa am Straßenverkehr teilgenommen hat).

 

 

 

Wann ordnet das Straßenverkehrsamt eine MPU an?

 

Es sind überwiegend zwei Zeitpunkte, zu denen das Straßenverkehrsamt eine MPU anordnen kann:

 

  • Wenn der Betreffende einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt. (In diesem Fall war die Fahrerlaubnis entzogen worden – in der Regel aufgrund eines Urteils oder Strafbefehls – , und eine verhängte Sperrfrist ist abgelaufen.)
  • Sobald das Straßenverkehrsamt von einer Auffälligkeit erfährt, die die o.g. Zweifel an der Eignung begründet, ohne daß jedoch die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das ist oft bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und mit mehr als 1,6‰ der Fall.

 

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer MPU bildet das Verwaltungsrecht, und zwar die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Mit dem Strafrecht, auf dessen Grundlage zuvor oft ein Urteil gesprochen wurde (z.B. bei einer Alkoholfahrt die Verhängung einer Geldstrafe und das Festlegen einer Sperrfrist) hat das Verfahren rund um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nichts mehr zu tun.